Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG)

Das Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung und damit zwar steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet!

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen ist nicht neu, sondern besteht bereits seit vielen Jahren. Da eine Vielzahl von Beschäftigten durch Corona Kurzarbeitergeld bezogen haben, bekommt die Abgabepflicht aktuell aber eine größere Bedeutung. Da alle Steuerpflichtigen grundsätzlich gleich behandelt werden, müssen auch für Corona-bedingtes Kurzarbeitergeld einschließlich steuerfreier Zuschüsse seitens des Arbeitgebers Steuererklärungen abgegeben werden.

Alle Lohnersatzleistungen (neben Kurzarbeitergeld zum Beispiel auch Arbeitslosengeld, Kranken-, Mutterschutz- und Elterngeld) unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Der erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse) angewendet. Auf die so ermittelte Einkommensteuer wird die bereits (über den Lohnabzug) gezahlte Lohnsteuer angerechnet. Die Arbeitgeber weisen die steuerfreien Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und etwaigen anderen Lohnersatzleistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung separat aus. Das Wohnsitzfinanzamt erhält elektronisch einen entsprechenden Datensatz.

Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es daher gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr in allen Fällen von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge vor Corona, die Höhe anderer der Besteuerung unterliegender Einnahmen, die Höhe der abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder sonstiger Abzüge.

Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben (sogenannte nicht beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt (sogenannte beratene Fälle), endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden jedoch um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Hinweis: Werden die Steuererklärungen zu spät beim zuständigen Finanzamt abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.

Gern erstellen wir für Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2020 bzw. 2021/2022, wenn Sie in diesen Jahren (erstmalig) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgrund des Bezugs von KUG verpflichtet sind. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie!